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Datensicherheit:  Datenschutz:  Persönlich:  Informelle Selbstbestimmung oder Informelle Bevormundung

Angeregt aus verschiedenen Diskussionen in den letzten Tagen habe ich mal folgenden Kommentar verfasst.
Ich bin über Ihre Meinungen gespannt und an einem Austausch zu dem durchaus kontroversen Thema interessiert.


Ein Kommentar von Thomas Werning

Das Recht auf informelle Selbstbestimmung leitet sich aus Artikel 2 des Grundgesetzes, „(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ ab.
Auch das Bundesdatenschutzgesetz greift in §1 „Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes“ diesen Ansatz auf: „(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.“
Beides garantiert also eine freie Entfaltung ohne Beeinträchtigung.

Das Bundesdatenschutzgesetz schränkt dies im Prinzip erst mal dadurch ein, da es die Verarbeitung personenbezogener Daten an bestimmte Vorgaben knüpft. §4 (1) „Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.“
Hier bekommt der Betroffene nun das Recht, wie schon im Artikel 2 des GG bzw. auch in §1 BDSG, frei zu entscheiden. Der Betroffene muss sich allerdings, im Falle der freiwilligen Einwilligung, aktiv für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung entscheiden.

In vielen Diskussionen zum Thema Datenschutz stelle ich - gerade bei einigen Datenschützern - immer wieder fest, dass dort die Meinung herrscht, die Datenverarbeitung müsste auf jeden Fall eingeschränkt werden. Gerade bei „web2.0“ Services , Suchmaschinen, Onlinewerbung, Blogs, Communities etc., wird immer wieder der Punkt der Unbedarftheit des Betroffenen angeführt.

Ist der Datenschützer hier als „Privilegierter“ zu sehen welcher andere Personen vor sich selbst schützen muss? Ergibt sich hier nicht ein Verstoß gegen Artikel 2 GG „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit….“?
Natürlich, gerade bei vielen Communities und sogenannten „Sozialen Plattformen“ kam es in der Vergangenheit zu gravierenden Verstößen gegen den Datenschutz. Falsche oder versteckte Datenschutzerklärungen und unzureichende Absicherungsmaßnahmen (§9 BDSG) wurden zu Recht von Datenschützern bemängelt und veröffentlicht.
Hier steckt die wesentliche Aufgabe der Datenschützer. Die Datenverarbeitung zu kontrollieren, Fehler aufzuzeigen und die (potentiell) Betroffenen zu sensibilisieren. Für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten, die nicht erfolgte Bestellung eines Datenschutzbeauftragten stellt übrigens auch für viele Unternehmen einen Verstoß dar, ist diese Aufgabe sogar gesetzlich festgeschrieben: §4g BDSG (1) „Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin.“ Das bedeutet auch, der Datenschutzbeauftragte soll den Datenverarbeitenden unterstützen, seiner (sich selbst gestellten) Aufgabe (Geschäftszweck) nachzukommen und sich dabei an die gesetzlichen (und eventuell selbst auferlegten) Anforderungen zu halten.

Verstößt die Datenverarbeitung also gegen die gesetzlichen Anforderungen, so ist diese verboten. Das bedeutet aber auch, wenn die Datenverarbeitung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und der Betroffene eine gesetzeskonforme Einwilligungserklärung gibt, dass die Datenverarbeitung erlaubt ist. Der Betroffene kann sein Grundrecht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit wahrnehmen. Dies mag auf so manchen erschreckend oder gar moralisch bedenklich wirken- aber haben moralische Grundsätze hier einen Stellenwert? Wenn ja, wessen moralischen Grundsätze zählen?

Aufgabe des Datenschützers ist es also meiner Ansicht nach, für eine gesetzeskonforme Datenverarbeitung zu sorgen, die Einhaltung zu überwachen und die Betroffenen zu sensibilisieren (Aufklärung im weitesten Sinne). Die Aufgabe des Datenschützers sollte aber nicht die grundsätzliche Verhinderung der Datenverarbeitung sein.

Dieses Image ist es, welches zu einem großen Teil Vorbehalte bei Unternehmen auslöst, sich näher mit dem Datenschutz zu beschäftigen. Datenschutz muss gelebt werden, damit er funktioniert. Reine Gesetze und medial wirksame Diskussionen helfen nicht, den Datenschutz zu verbessern. Dies geht nur in einem vertrauensvollen Miteinander um gemeinsam (Datenschützer und Datenverarbeiter) eine für den Betroffenen annehmbare Lösung zu schaffen, die im Idealfall über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht.

Wie viele Daten der Betroffene freiwillig preisgeben möchte, muss dieser selbst entscheiden. Würde dies der Datenschützer pauschal übernehmen, wäre dies Bevormundung, würde der Datenschützer die Möglichkeit im Vorhinein ausschließen, wäre es Zensur.

Statt die (legale) Datenverarbeitung zu verhindern sollten wir Datenschützer aufklären damit die Betroffenen sensibler mit Ihren eigenen Daten umgehen und von Ihrem Grundrecht weniger Gebrauch machen.
Diese Aufklärung sollte Gefahren aufzeigen, Lösungen und Möglichkeiten der Anonymisierung darstellen und die Betroffenen über Ihre Rechte informieren. Panikmache und Verschwörungstheorien sind sicherlich wenig förderlich. Das Argument „KÖNNTE“ sollte hierbei aus dem Wortschatz gestrichen werden. In den bisherigen Diskussionen kam das Wort „könnte“ häufig als „Totschlagargument“ für ein nicht stattfindendes, und vom Ansatz her schon illegales, Beispiel der Datennutzung. Ein solches „könnte“ Beispiel lässt ich für fast jede Datenverarbeitung erstellen um diese in Richtung eines Datenschutzverstoßes zu rücken. Viel wichtiger ist es daran zu arbeiten, dass solche „könnte“ Beispiele nicht durch den Gesetzesgeber zu einer „kann“ Variante werden welche der Datenschützer dann mit zu vertreten hat. Eine Möglichkeit ist es sicherlich an den derzeit vielfältigen Möglichkeiten der legalen (und meiner Ansicht nach völlig ausreichenden) Datenverarbeitung mitzuwirken und für eine mindestens gesetzeskonforme Umsetzung zu sorgen.

Ich freue mich auf Anregungen und Kommentare, gerne auch direkt auf
http://blog.datenschutzberatungen.de/



News 04-08
Kundeninformation von thomas.werning.com

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend erhalten Sie diesmal nach etwas längerer Zeit einen Newsletter.
Dafür ist dieser voll mit wichtigen und hoffentlich hilfreichen Informationen.

Für Rückfragen, auch zu anderen Themen aus der IT, stehe ich Ihnen wie
gewohnt gerne zur Verfügung. Bitte zögern Sie nicht, mich im konkreten
Fall anzusprechen.



Mit freundlichen Grüßen aus Detmold

Thomas Werning
+49 5231 9488152
thomas@werning.com






Inhalt


1. Was lange währt: Neue Muster-Widerrufsbelehrung

2. Verwirrung um Markennamen in Google-Adwords

3. Google Analytics - Benchmarks und Datenschutzverstöße

4. webFox - Rechtssichere Internet- u. E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz

5. Rufumleitung (Büro Ausland)

6. USB Sticks - praktisch gefährlich

7. Zertifizierungen: Google Adwords Professional - Datenschutzauditor
(PersCert TÜV)

8. Nützliche kleine Tools

9. Kommentar zur "informellen Selbstbestimmung"






1. Was lange währt: Neue Muster-Widerrufsbelehrung


Am 1. April 2008 trat die Änderung der BGB-InfoVerordnung des Bundesministeriu
ms der Justiz in Kraft.
Wesentlicher Inhalt der Änderung ist die Anpassung des alten Musters über
die Widerrufsbelehrung an die Rechtswirklichkeit. An sich sollte das nun
aktualisierte Muster seine Nutzer bei richtiger Anwendung vor Abmahnungen
schützen. Es wird jedoch empfohlen, sich regelmäßig über aktuelle Entwicklunge
n zu informieren.

Weitere Informationen auf:http://www.bmj.de/files/-/3052/BGB_Info_VO_120308.pd
f




2. Verwirrung um Markennamen in Google-Adwords

Während das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden hat, dass Werber im
Internet den Namen einer Konkurrenzmarke als Schlüsselbegriff für Werbung
auf Suchmaschinen verwenden dürfen, hat das Landgericht Berlin entschieden,
dass sogar die Verwendung eines Allgemeinbegriffs bei Verwendung der Option
"weitgehend passende Keywords" dazu verpflichtet, ab Aufforderung durch
den jeweiligen Markeninhaber dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die
AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen.


Derzeit sind verschiedene Verfahren zu diesem Komplex beim Bundesgerichtshof
(BGH) anhängig - eine Entscheidung aus Karlsruhe liegt jedoch noch nicht
vor.
Ich empfehle entsprechende Begriffe derzeit eher auszuschließen.
Entscheidung des OLG Frankfurt - Beschluss vom 26.2.2008, Aktenzeichen
6 W 17/08
Entscheidung des LG Berlin - Beschluss vom 21.11.2006, Aktenzeichen 15
O 560/06





3. Google Analytics - Benchmarks und Datenschutzverstöße


Google Analytics, das kostenlose und sehr umfangreiche Seitenanalysetool
von Google, bietet seit kurzem die Möglichkeit von Branchenleistungsvergleiche
n.
Der Branchenleistungsvergleich ist ein optionaler Service, der dem Kunden
einen Vergleich der eigenen Website zu der eigenen (oder einer anderen)
Branche erlaubt. Natürlich funktioniert der Leistungsvergleich nur dann,
wenn Sie auf der "Data Sharing" Seite erlauben, die Daten zu teilen.
Hier finden Sie weitere Informationen: http://analytics.blogspot.com/2008/03/b
enchmarking-now-available-plus.html

Aktuell beschäftigen sich die Datenschutzbeauftragten der Länder, insbesondere
auch die Artikel-29-Gruppe der EU, mit der Frage, ob IP-Adressen generell
personenbezogene Daten sind. Die Tendenz scheint derzeit sehr stark in
diese Richtung zu gehen. Aus diesem Grunde wird der Einsatz von Tracking-Softw
are (das betrifft im Prinzip jede Statistiksoftware) als "evtl. nicht
datenschutzgerecht" angesehen. Aus der Argumentation heraus könne dies
für die Verwendung jedweden Fremdcodes ausgeweitet werden, die von anderen
Servern in die eigene Internetsete eingebunden wird. Auch hier stehe ich
Ihnen gerne für weitere Informationen zur Verfügung.






4. webFox - Rechtssichere Internet- u. E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz

Eine sehr interessante Lösung zur konsequenten Trennung zwischen privater
und dienstlicher Internetnutzung am Arbeitsplatz bietet die Software webFox.
Durch webFox gelingt eine transparente und rechtskonforme Steuerung, indem
die private und dienstliche Internetnutzung konsequent getrennt wird.


Gerne stehe ich Ihnen auch hier für Rückfragen zur Verfügung. Eine erste
Übersicht erhalten Sie hier: http://www.webfox.de/webfox/index.php






5. Rufumleitung (Büro Ausland)


Wie wichtig eine Regelung für die Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet
ist, zeigt ein aktuelles Beispiel: Ein Mitarbeiter zum Büroschluss eine
Rufweiterleitung von seinem Bürotelefon zu einem Anschluss in Australien
(Verwandtschaft) geschaltet. Abends hat er nun von zu Hause seinen Büroanschlu
ß angerufen und wurde von dort nach Australien weitergeleitet - für ihn
ein Ortsgespräch, für den Arbeitgeber ein teures Ferngespräch.
Beachten Sie, dass die Rufnummernerfassung betreiblich geregelt sein sollte.







6. USB Sticks - praktisch gefährlich


USB Sticks sind praktisch und gefährlich. Das dort viele Daten gespeichert
werden können und diese gegen Verlust geschützt sein sollten, ist mittlerweile
bekannt. Oft ist aber nicht bekannt, dass es Software gibt, welche im
Hintergrund auf einem PC läuft und bei Einstecken des USB Sticks (Kamera,
Handy, ...) diesen komplett im Hintergrund kopiert. Sie kennen den Satz
sicherlich von Vorträgen, Messen, etc.: "Sie können sich gerne direkt
die Folien kopieren".
Ein zweites Problem sind U3 USB Sticks, auf denen komplette Anwendungen
installiert sind, welche auch ohne Administratorrechte gestartet und genutzt
werden können.

Zu dieser Problematik wird es in Kürze eine umfangreiche Informationsschrift
geben. Gerne stehe ich Ihnen aber auch schon vorab für Fragen zur Verfügung.
Beachten Sie schon jetzt die Software "USBDeview" in Punkt 8 dieses Newsletter
s.





7. Zertifizierungen: Google Adwords Professional - Datenschutzauditor
(PersCert TÜV)


Das Jahr 2008 begann für mich mit Weiterbildungen.
Im Januar erfolgte die erfolgreiche Rezertifizierung als "Google Adwords
Professional".
https://adwords.google.com/...

Im Februar erfolgten die Seminare „Datenschutzmanager" und „Datenschutzauditor
", welche ich mit einer erfolgreichen Prüfung zum zertifizierten „Datenschutza
uditor (TÜV)" abschloss. Die Prüfung erfolgte vor der unabhängigen Personalzer
tifizierungsstelle PersCert TÜV.
http://www.tuvdotcom.com/...







8. Nützliche kleine Tools


Der neue PDFgrabber 4.0 - Hiermit können Sie PDF-Dateien in Word, Excel
oder PowerPoint öffnen, bearbeiten und wieder als PDF speichern
http://www.pdfgrabber.de/

Multi Monitor Software - Nutzen Sie Ihr Notebook oder Tablet PC als zusätzlich
en Bildschirm Ihres Haupt-PCs. Programmfenster lassen sich nahtlos von
einem PC zum anderen verschieben, als ob es sich um einen einzelnen großen
Monitor handelt.
http://www.maxivista.com/de/

Einen nützlichen Überblick über wirklich alle USB-Geräte (auch interne!)
an und in Ihrem PC liefert Ihnen das kostenlose Tool "USBDeview". Der
Umfang der gemeldeten Informationen ist groß: Sie erfahren unter anderem
Details wie Gerätename, Gerätetyp, Seriennummer, Erstellungsdatum und
Produkt-ID. USBDeview listet auch sämtliche USB-Geräte auf, die zu einem
früheren Zeitpunkt an Ihrem Rechner betrieben worden sind. Das ist z.B.
nützlich, um zu erkennen, ob möglicherweise jemand per USB-Stick Daten
von Ihrem PC entwendet hat.
www.nirsoft.net/utils/usb_devices_view.html







9. Kommentar zur "informellen Selbstbestimmung"


Angeregt aus verschiedenen Diskussionen in den letzten Tagen habe ich
den nachfolgenden Kommentar verfasst. Ich bin auf Ihre Meinungen gespannt
und an einem Austausch zu dem durchaus kontroversen Thema interessiert.

Informelle Selbstbestimmung oder Informelle Bevormundung
http://www.werning.com/Informelle-Selbstbestimmung-oder-Informelle-Bevormundun
g...







Dieser Newsletter ist ein Projekt der IT-Beratungen thomas.werning.com
unbd darf gerne an Interessierte weitergegeben werden.

Ich freue mich über Anregungen, Rückmeldungen und Reaktionen auf diesen
Newsletter.

Sie finden diesen Newsletter auch im Internet:
http://www.werning.com/News-04-08~1208178247.html




Datenschutzauditor (PersCert TÜV)
Google Adwords Professional


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04/2008



Suchmaschinenoptimierung:  Thomas Werning erneut als Qualified Advertising Professionals zertifiziert
Thomas Werning hat erneut die Google Adwords Prüfung bestanden und darf sich somit auch weiterhin als „Qualified Advertising Professionals“ bezeichnen.

Google vergibt dieses Zertifikat an Marketingexperten mit umfangreicher Erfahrung in der Schaltung von Google-AdWords-Kampagnen. Über 100 Fragen mussten innerhalb kürzester Zeit beantwortet werden. Die kostenpflichtige Zertifizierung zum „Qualified Advertising Professionals“ (Qualifizierter Google AdWords-Professional) muss jeweils nach einem Jahr wiederholt werden, um die aktuelle Entwicklung im Bereich Onlinemarketing/Google Adwords nicht zu vernachlässigen. Für Profis eine Selbstverständlichkeit, die jedoch den hohen Qualitätsstandard des Google Advertising Programms garantiert.

Auch weiterhin können die Kunden von Thomas Werning nun auf kompetente Betreuung und erheblichen Zusatznutzen, wie direkte Ansprechpartner bei Google und zeitnahe Informationen zu neuen Werbemöglichkeiten, setzen.



Datenschutz:  27.02.2008 -Veranstaltung- Datenschutz im Unternehmen – Fluch oder Segen
Veranstaltung am 27.02.2008 bei Mediastduio GmbH, Bielefeld


Datenschutz im Unternehmen – Fluch oder Segen?
Datenschutz – ein altes und trotzdem bisher kaum umgesetztes Thema das seit 2001 deutliche Forderungen an die Wirtschaft stellt. Die eingeräumte „Schonfrist“ endete bereits 2004.

Trotz der derzeit stattfindenden Aushöhlung des Datenschutzes durch den Staat wird dieser für jeden Unternehmer immer mehr zu einem Wettbewerbsfaktor und somit auch ein wesentlicher Baustein der Unternehmenssicherung.

Welche Anforderungen werden an große und kleine Unternehmen gestellt und wie lassen sich diese praxisnah umsetzen? Welche Sanktionen drohen durch die Aufsichtsbehörde oder den Wettbewerb? Welche Auswirkungen greifen im Zusammenspiel mit Rankings, Sanktionslisten oder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz?

Thomas Werning berichtet aus seiner Praxis als externer Datenschutzbeauftragter und steht für konkrete Fragen und Diskussionen zur Verfügung.

Wir bitten um Anmeldung zu dieser kostenlosen Veranstaltung an
Bert.Branahl@MediaStudio.de.



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