Angemessenheitsbeschluss


Ein Angemessenheitsbeschluss wird durch die Europäische Kommission festgelegt und bestätigt, dass in einem entsprechenden Drittland ein vergleichbares (nicht zwangsweise identisches) Datenschutzniveau herrscht.

Ein bestehender Angemessenheitsbeschluss erlaubt es, dass personenbezogene Daten ohne zusätzliche Garantien oder Genehmigungen (bspw. EU-Standardvertragsklauseln) an das Drittland übermittelt werden dürfen.

In folgenden Ländern existieren derzeit aktuelle Angemessenheitsbeschlüsse:

  • Andorra
  • Argentinien
  • Kanada (kommerzielle Organisationen)
  • Färöer-Inseln
  • Guernsey
  • Israel
  • Isle of Man
  • Japan
  • Jersey
  • Neuseeland
  • Schweiz
  • Uruguay

Auch für das Vereinigte Königreich ist nach dem Brexit ein Angemessenheitsbeschluss erfolgt. (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_21_3183)