berechtigtes Interesse


Das berechtigte Interesse erlaubt es Datenverarbeitern personenbezogene Daten einer betroffenen Person zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

In Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO findet sich die Regelung, wann ein berechtigtes Interesse besteht:

"…die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt."

Um abzuwägen, welche Interessen im Einzelfall überwiegen, bietet der Erwägungsgrund 47 der Datenschutz-Grundverordnung einen Anhaltspunkt.

Wichtig ist, dass die Abwägung schriftlich erfolgt und diese die tatsächlichen Gründe der Betroffenen würdigt.