Datenverarbeitung


Der Begriff Datenverarbeitung wird in Art. 4 Abs. 2 DSGVO klar definiert:

„Verarbeitung“ bezeichnet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

Im Grunde umfasst die Datenverarbeitung daher jeden (organisierten) Umgang mit personenbezogenen Daten – sowohl digital als auch in Papierform.